IMPRESSUM

Verantwortlich für diese Webpräsenz ist:

Surf Club Sylt e.V.
Brandenburger Str. 17
25980 Sylt / Westerland

E-Mail: info@surfclubsylt.de

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Markus Mager

Vorstand:
Präsident Markus Mager, Brandenburger Str. 17, 25980 Sylt / Westerland

Eingetragen ins Vereinregister am Amtsgericht Flensburg
Die Vereinsnummer lautet: VR Surf Club Sylt e.V.-662/08
Die Steuernummer beim Finanzamt Flensburg ist: 15 291 7604 5


Copyright

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Haftungsausschluss


SATZUNG

§ 1 NAME UND SITZ

1. Der Verein heißt „Surf Club Sylt”.

2. Er hat seinen Sitz in Westerland /Sylt und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

§ 2 ZWECK

Zweck des Vereins sind die Pflege und Förderung des Wellenreitsports sowie der Küstenschutz. Der einheimische Wellenreitsport soll generationsübergreifend gewahrt und gefördert werden. Neben dem Wellenreitsport soll auch der Naturschutzgedanke gefördert werden, indem der Wellenreitsport nur an dafür geeigneten Sylter Stränden und unter Wahrung und Erhaltung der Sylter Natur ausgeübt wird.

Die Förderung des Vereinszwecks wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Wellenreitsportübungen

  • Durchführung von Wellenreitsportwettkämpfen und Informationsveranstaltungen

  • Ausbildung Jugendlicher im Wellenreitsport und Förderung des Naturschutzbewusstseins

  • Abhaltung von Kennenlern- und Schulungsveranstaltungen

  • Organisation und Durchführung von Strandreinigungstagen.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
”Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung” (§§ 51 ff. AO).

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet wer den. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Westerland/Sylt, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
(§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Abgabenordnung).

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern

  • fördernden Mitgliedern

  • Jugendmitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person sein.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins in geeigneter Weise unterstützt, aber keinen aktiven Wellenreitsport betreibt.

Jugendmitglied kann jede natürliche Person sein, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Über Ausnahmen von der Altersgrenze entscheidet der Vorstand.

Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Jugendmitglieder werden im Folgenden auch "Mitglied bzw. Mitglieder" genannt.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag für die Jugendmitgliedschaft bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

2. Der Antragsteller kann gegen eine Ablehnung der Aufnahme beim Vorstand binnen vier Wochen ab Zugang der Ablehnung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Antragsteller ist mit Wirkung vom Tage der Mitgliederversammlung aufgenommen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Aufnahme stimmen.

3. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern, im Folgenden auch "Mitglied bzw. Mitglieder genannt", ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 MITGLIEDsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest.

Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 8 MITGLIEDerversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes

  • Wahl von zwei Kassenprüfern

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des geprüften Kassenberichts

  • Entlastung des Vorstandes

  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  • Behandlung aller Angelegenheiten grundsätzlicher Art

  • Beschluss über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Vereinsvermögen, sowie die Eingehung der diesbezüglichen schuldrechtlichen Verpflichtungen.

3. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich einberufen werden.

4. Der Vorstand muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

5. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich ein. Die Einladung kann schriftlich, auch per Telefax, oder per Email an die zuletzt bekannte Email-Adresse erfolgen.

6. Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

9. Die Mitgliederversammlung stimmt grundsätzlich offen ab. Bei Wahlen muss geheim abgestimmt werden, wenn mindestens drei anwesende stimmberechtigte Mitglieder das verlangen.

10. Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer zu erstellen und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. In den Protokollen sind anzugeben:

  • Tag und Ort sowie Beginn und Ende der Sitzung

  • Teilnehmer

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit

  • Tagesordnung

  • Anträge

  • Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses mit Ja- und Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  • die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen

  • der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins

  • die Auswahl und Anstellung sowie Fortbildung des Personals

  • Aufstellung und Vollzug des Haushalts- und Stellenplans

  • die Behandlung dringlicher Probleme und die Anordnung und Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen

  • die Behandlung organisatorischer Maßnahmen

  • die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein.

2. Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister

  • dem 1. Organisationsbeauftragten

  • dem 2. Organisationsbeauftragten

  • dem 1. Jugendbeauftragten

  • dem 2. Jugendbeauftragten

  • und bis zu drei Beisitzern.

3. Mitglieder des Vorstandes können nur ordentliche Vereinsmitglieder sein.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der 1. Organisationsbeauftragte, der 2. Organisationsbeauftragte, der 1. Jugendbeauftragte, der 2. Jugendbeauftragte und bis zu drei Beisitzer. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gesamtvertretungsberechtigt.

5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der ersten Vorstandswahl werden sämtliche Vorstandsmitglieder auf einmal gewählt. Die nachfolgenden Vorstandswahlen werden zeitlich wie folgt gestaffelt:

  • bei gerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der 1. Organisationsbeauftrage, der 1. Jugendbeauftragte, der Schatzmeister und bis zu drei Beisitzer, beginnend im Jahre 2010, gewählt,

  • bei ungerader Jahreszahl werden der 2. Vorsitzende, der 2. Organisationsbeauftragte und der 2. Jugendbeauftragte, erstmals im Jahre 2009, gewählt.

6. Jedes Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

8. Sitzungsleiter der Vorstandssitzung ist der 1. Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Sitzungsleiter bestimmt den Protokollführer.

9. Beschlüsse des Vorstandes werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

10. Über alle Vorstandssitzungen sind vom Protokollführer Protokolle zu fertigen und vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Hinsichtlich des Mindestinhalts der Protokolle wird auf § 10 Ziff. 9 dieser Satzung verwiesen.

§ 10 KASSENPRÜFER

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Vereinsmitglieder zum 1. und 2. Kassenprüfer. Jedes Vereinsmitglied, mit Ausnahme von Jugendmitgliedern, kann zum Kassenprüfer gewählt werden. Das Vereinsmitglied darf jedoch nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand gewählten Gremium angehören oder über ein Anstellungsverhältnis mit dem Vorstand in Verbindung stehen.

2. Bei der ersten Wahl werden beide Kassenprüfer auf einmal gewählt. Die danach folgenden Wahlen werden zeitlich wie folgt gestaffelt:

- Die Wahl des 1. Kassenprüfers erfolgt bei jeder geraden Jahreszahl, erstmalig 2010.
- Die Wahl des 2. Kassenprüfers erfolgt bei jeder ungeraden Jahreszahl, erstmalig im Jahre 2009.

3. Ein Kassenprüfer bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

4. Die Kassenprüfer überwachen die Wirtschaftsführung des Vereins, insbesondere die Kasse. Während ihrer Amtszeit prüfen sie die Kasse mindestens einmal pro Geschäftsjahr und erstatten Bericht in der Mitgliederversammlung.

§ 11 Rechte der Mitglieder, Vollmachten

1. Ordentliche und Ehrenmitglieder haben Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können die Ausübung ihres Stimmrechts einem anderen Vereinsmitglied oder einem Dritten überlassen (sog. Stimmrechtsvollmacht), sofern der Stimmrechtsbevollmächtigte das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Stimmvollmacht verleiht dem Bevollmächtigten neben dem Recht zur Ausübung des Stimmrechts auch ein Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht.

2. Der Bevollmächtigte hat seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Mehrfachvertretung ist unzulässig.

3. Fördernde Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen ein Rede- aber kein Stimmrecht.

4. Jedes ordentliche und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme und besitzt neben dem aktiven auch das passive Wahlrecht (Wählbarkeit).

5. Jugendmitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen selbst oder vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter teilzunehmen und von ihrem Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht Gebrauch zu machen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.

6. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten sowie an allen Versammlungen und Sitzungen des Vereins teilzunehmen und die Protokolle einzusehen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins ideell nach Kräften zu fördern und zu unterstützen und sich nach den Bestimmungen dieser Satzung und weiteren Ordnungen (z.B.: Platz-, Spiel- oder Hausordnungen etc.) zu verhalten.

2. Zum Clubhaus zugangsberechtigte Mitglieder sind zu Clubstunden (Arbeitsleistungen) verpflichtet. Wenn die Clubstunden nicht erbracht werden, ist hierfür Ersatz in Geld zu leisten. Details beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Nutzung von Vereinssachen, Veranstaltungen

1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder sind grundsätzlich berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinssachen oder Veranstaltungen spezielle Regelungen beschließen (z. B. Clubhausordnung).

2. Der Vorstand kann auf Antrag das Clubhaus Mitgliedern für eine beschränkte Zeit zur privaten Nutzung gegen Entgelt überlassen. Über die Anträge und die Höhe des Entgelts entscheidet der Vorstand mittels Mehrheitsentscheidung nach Eingangsdatum.

3. Für die private Nutzung des Clubhauses sind ein schriftlicher Antrag, schriftliche Übergabeprotokolle und die Hinterlegung einer Kaution in bar sowie ein Entgelt erforderlich. Unterzeichnungsbefugt sind alle Vorstandsmitglieder.

4. Die private Nutzung des Clubhauses ist möglichst frühzeitig zu beantragen. Sie muss mindestens 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn beantragt werden, damit sichergestellt ist, dass der Vorstand über die Anträge rechtzeitig entscheiden kann. Die Entscheidung ist schriftlich festzuhalten und dem beantragenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Vereinsveranstaltungen haben Vorrang vor privater Nutzung, es sei denn es wurde bereits eine schriftliche Zustimmung zur privaten Nutzung erteilt.

5. Während des Zeitraums privater Nutzung von Vereinssachen übernimmt das Mitglied die volle rechtliche Verantwortung für die betreffende Vereinssache (z. B. Haftung, Verkehrssicherungspflicht, bei Beschädigungen oder Abhandenkommen Pflicht zum Ersatz).

6. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand, sie sind mit Begründung zu protokollieren.

§ 14 Aufwendungsersatzansprüche und Beiträge

1. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch im Sinne des § 670 BGB für tatsächlich entstandene Aufwendungen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

3.  Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

4.  Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

5.  Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

6. Jedes beitragspflichtige Mitglied ist verpflichtet, die Jahresbeiträge fristgerecht zu entrichten.

7. Bei ihrem Ausscheiden oder im Falle des Erlöschens des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung ihrer geleisteten Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr = Kalenderjahr.

§ 15 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft eines jeden Mitglieds endet durch

  • Austritt

  • Ausschluss

  • Tod bei natürlichen Personen

  • Auflösung bei juristischen Personen.

2. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende in Textform (schriftlich, per Fax oder per Email) gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und einem Hinweis auf den drohenden Ausschluss mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist.

4. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es erheblich gegen die Interessen des Vereins oder die Grundsätze des Vereinszwecks verstößt. Der Beschluss wird mit Zugang beim Mitglied wirksam. Das Mitglied kann gegen einen Beschluss über seine Ausschließung beim Vorstand binnen vier Wochen ab Zugang des Beschlusses Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Vorstandsbeschluss gilt als aufgehoben, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder gegen den Ausschluss stimmen.

5. Die Jugendmitgliedschaft erlischt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres und wird automatisch zu einer ordentlichen Mitgliedschaft.

§ 16 SatzungsÄnderung

Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen. Satzungsänderungsanträge müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt gemacht werden.

§ 17 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigen Mitglieder beschließen. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann frühestens nach einem Monat eine weitere Versammlung einberufen werden, welche in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 18 Ermächtigung des Vorstands

Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen dieser Satzung vorzunehmen, um die Eintragung des Vereins beim Vereinsregister und seine Anerkennung als gemeinnützig zu erreichen.

Im Interesse flüssiger Lesbarkeit und der Schonung der Sprache ist davon abgesehen worden, jeweils die weibliche und die männliche Form zu benutzen. Der Satzungsgeber begrüßt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden usw. gleichermaßen.